GERICHTSDOLMETSCHER:IN WERDEN

GerichtsDolmetscher:in „light“
für nicht-europäische Sprachen

Seit 2021 gibt es gemäß § 14 Z 5a SDG die Möglichkeit, sich als sog. „Gerichtsdolmetscher:in lightfür nicht-europäische Sprachen zertifizieren zu lassen.

ACHTUNG: Türkisch gilt lt. dem BMJ als europäische Sprache und daher ist dafür diese Zertifizierung nicht zulässig.

Für die Zertifizierung "light" entfällt der Prüfungsteil „Schriftliche Übersetzung“, man muss also nur ausreichende Rechtskenntnisse und Dolmetschfähigkeiten nachweisen.

Als „Gerichtsdolmetscher:in light“ ist man lediglich befugt, bei Behörden und Gerichten zu dolmetschen. Man darf keine beglaubigten Übersetzungen anfertigen und kein Siegel führen. Diese eingeschränkte Zertifizierung ist überdies befristet und erlischt nach fünf Jahren. Mit der erfolgreichen Ablegung des schriftlichen Teils als ergänzende Prüfung vor Ablauf dieser Zeit wird man vollberechtigte:r Gerichtsdolmetscher:in.

Wenn Sie sich gut vorbereitet und alle Unterlagen gesammelt haben, reichen Sie Ihren Antrag beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landesgerichtes Ihres Sprengels ein. Diese:r beauftragt die Prüfung Ihrer Eintragungsvoraussetzungen.

TIPP: Informationen über das für Sie zuständige Landesgericht finden Sie hier:

https://justizonline.gv.at/jop/web/gerichtssuche