Nützliche Informationen

Beglaubigte Übersetzungen

Bei einer beglaubigten Übersetzung bestätigen Gerichtsdolmetscher:innen mit der Beglaubigungsklausel, ihrem Amtssiegel und ihrer Unterschrift die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Originaltext.

Beglaubigte Übersetzungen für Österreich

Eine beglaubigte Übersetzung ist immer dann erforderlich, wenn es sich um amtliche Dokumente handelt, die den österreichischen Behörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen vorgelegt werden müssen.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • private Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Führerschein etc.)
  • Zeugnisse, Diplome, Berufsnachweise etc.
  • Gerichtsurteile
  • Firmenbuchauszüge, Jahres- und Geschäftsberichte etc.
  • Verträge, Notariatsakte etc.

Amtsgültigkeit

Durch die Beglaubigung der getreu angefertigten Übersetzung durch Gerichtsdolmetscher:innen wird das Dokument rechtlich verbindlich, daher werden auch ausschließlich von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:innen angefertigte beglaubigte Übersetzungen von den Behörden anerkannt.

Gerichtsdolmetsch:innen bürgen durch ihr Siegel und ihre Unterschrift für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen angefertigten Übersetzung.

Eine beglaubigte Übersetzung muss daher gewisse Formkriterien erfüllen und erlangt erst durch das Anbringen der Beglaubigungsformel und des Siegels Rechtswirksamkeit.

Achtung vor Scheinbeglaubigungen

Ausschließlich Gerichtsdolmetscher:innen dürfen ein Amtssiegel führen.

Vermerke wie „amtliche Übersetzung“, „für die Richtigkeit der Übersetzung“, „für die wortgetreue Übersetzung“, Namensstempel mit Unterschrift u. Ä. m. stellen keine Beglaubigungsklausel im Sinne des Gesetzes dar, sondern täuschen in gesetzeswidriger Weise nur die Befugnis zur Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen vor.

In diesen Fällen kann mit einer Unterlassungsklage gegen die Person, die eine solche Übersetzung angefertigt hat, vorgegangen werden.

Ob eine Person allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert ist, können Sie anhand der Gerichtsdolmetscherliste des Justizministeriums überprüfen:

Alle Mitglieder des ÖVGD sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher:innen.

Beglaubigte Übersetzungen für das Ausland

Ein in Österreich in eine Fremdsprache beglaubigt übersetztes Dokument ist nicht automatisch in anderen Ländern gültig. Muss das gewünschte Dokument im Ausland (außerhalb der EU) vorgelegt werden, ist meist noch eine zusätzliche Überbeglaubigung bzw. Apostille notwendig.

Überbeglaubigung und Apostille

Mit einer Überbeglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels der ausstellenden Person bestätigt.

Ausländische öffentliche Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, werden in den Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens als öffentliche Urkunden anerkannt. Durch die Apostille werden die Echtheit der Unterschrift sowie auch die Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, nachgewiesen.

In welcher Form für eine beglaubigte Übersetzung eine Überbeglaubigung oder Apostille eingeholt werden muss oder ob bilaterale Abkommen zur Anwendung kommen, kann eine telefonische Anfrage bei einer Auslandsvertretung des Landes, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, klären.

Nähere Informationen finden Sie auch hier:

Überbeglaubigung durch das zuständige Landesgericht

Falls Sie eine Überbeglaubigung der beglaubigten Übersetzung durch ein Landesgericht benötigen, beachten Sie bitte:

Ein Landesgericht kann nur Übersetzungen überbeglaubigen, die von Gerichtsdolmetscher:innen angefertigt wurden, die in die Gerichtsdolmetscherliste des betreffenden Landesgerichts eingetragen sind.

Die Gerichtsdolmetscherlisten der einzelnen Landesgerichtssprengel finden Sie hier: