Nützliche Informationen

Gerichtsdolmetscher:IN

Als Gerichtsdolmetscher:in („allgemein beeidete:r und gerichtlich zertifizierte:r Dolmetscher:in“) werden jene Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen bezeichnet, die insbesondere für Gerichte und Behörden (Polizei, Asylbehörden, Standesämter usw.) zur Verfügung stehen, geeignete persönliche Voraussetzung und vom Gesetzgeber definierte Voraussetzungen erfüllen und entsprechende Fachkenntnisse aufweisen müssen. Siehe Liste zum Download.

Die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung erfolgt unter Anwendung gesetzlich geregelter Auswahlkriterien im Rahmen eines Justizverwaltungsverfahrens mit abschließender Prüfung. 

Allgemein beeidet

„Allgemein beeidet“ bedeutet, dass Gerichtsdolmetscher:innen bei Amtsantritt nur einmalig für alle Verfahren vereidigt werden, in denen sie tätig werden, im Gegensatz zu „ad hoc“ beeideten Dolmetscher:innen, die nur in Ausnahmefällen für ein bestimmtes Verfahren vereidigt werden. 

Gerichtlich zertifiziert

Mit der Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) per 1. Jänner 1999 wurde zusätzlich zur allgemeinen Beeidigung die „gerichtliche Zertifizierung“ eingeführt, um dem Gedanken der Qualitätssicherung Rechnung zu tragen. Durch die Zertifizierung wird klargestellt, dass es sich um Dolmetscher/Übersetzer:innen handelt, die sich für den Nachweis seiner beruflichen Qualifikationen als Übersetzer und Dolmetscher einem Qualitätssicherungsverfahren unterzogen haben.

Die Zertifizierung und die daraufhin erfolgte Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für die jeweilige Sprache befristet und kann auf Antrag bei Erfüllung der Voraussetzungen um jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

Voraussetzung für die Rezertifizierung ist der Nachweis der regelmäßigen Tätigkeit für Gerichte und der Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen. 

Besondere Qualifikationen

Gerichtsdolmetscher:innen sind auf Grund des geltenden Auswahlverfahrens besonders qualifiziert und vertrauenswürdig, sie unterliegen z. B. auch der Geheimhaltungspflicht.

Neben der Tätigkeit als Übersetzer:innen und Dolmetscher:innen für Gerichte und sonstige Behörden kommen Gerichtsdolmetscher:innen auch im außerbehördlichen Bereich und für Privatpersonen zum Einsatz, etwa bei der Errichtung von Notariatsakten, bei Eheschließungen, beglaubigten Übersetzungen von amtlichen Dokumenten wie Verträgen, Urkunden, Zeugnissen etc. 

Amtsgültigkeit

Amtsgültig sind nur beglaubigte Übersetzungen von Sprachexpert:innen, die in der SDG-Liste (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste des Justizministeriums) eingetragen sind.

Die Bezeichnung „allgemein beeidete:r und gerichtlich zertifizierte:r Dolmetscher:in“ ist rechtlich geschützt. Gegen Personen, die diese Bezeichnung widerrechtlich verwenden, wird mit einer Unterlassungsklage vorgegangen.